Sachverhalt
A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: die Versicherte oder Beschwerdeführerin),
damals als Verkäuferin tätig, meldete sich im August 2018 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigung machte sie folgende
Angaben: "Arthrose, 30.5.2018 Rücken operiert versteift (act. 7.2/1). Die IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und
medizinischen Abklärungen. Dabei zog sie namentlich die Akten der IV-Stelle Appenzell
Innerrhoden bei. Aus letzteren ergeht, dass die Versicherte im September 2008 bereits
einmal eine IV-Anmeldung getätigt hatte; die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von
jener damals wie folgt beschrieben: "2 x Schulter links OP; Hand rechts OP CTS danach
Sudek; Hand links Lunatum Malazie". Das betreffende Verfahren endete nach Durchführung
beruflicher Massnahmen am 18. September 2013 mit einer rentenausschliessenden
Eingliederung (act. 7.2/6.6). Im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens teilte die IV-Stelle
der Versicherten am 16. März 2021 mit, es seien derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands
keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 7.2/48). Am 3. November 2021 gab der RAD
eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, zur Klärung des invalidisierenden Schweregrades
Seite 2
der gesundheitlichen Störungen sei bei hausärztlich unveränderter 100%iger Krankschrei-
bung eine neutrale Leistungseinschätzung sinnvoll. Es sei eine MEDAS-Begutachtung zu
veranlassen, mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie (act.
7.2/57). Die IV-Stelle erliess in der Folge eine entsprechende Mitteilung an die Versicherte
und veranlasste den entsprechenden Gutachterauftrag. Dieser ging über die Vergabeplatt-
form SuisseMED@P an die D. (act. 7.2/67). Am 24. Mai 2022 setzte die IV-Stelle die
Versicherte darüber in Kenntnis, dass die Begutachtung noch um die Fachdisziplin der
Neurologie erweitert werde (act. 7.2/73). Die gutachterlichen Untersuchungen fanden am
11. und 23. Mai 2022 statt. Der von der D. schliesslich erstatteten interdisziplinären Expertise
mit Redaktionsdatum vom 7. Juli 2022 ist zu entnehmen, in der bisherigen Tätigkeit als
Verkäuferin in einem Tankstellenshop bestehe seit dem 30. Mai 2018 eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Leidensadaptiert liege derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 %
vor (act. 7.2/78). Nachdem der RAD anlässlich einer Beurteilung vom 12. Juli 2022 die Auf-
fassung vertreten hatte, auf das MEDAS-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden
(act. 7.2/81), erliess die IV-Stelle am 1. November 2022 einen Vorbescheid, in welchem sie
der Versicherten gestützt auf den von ihr errechneten IV-Grad von 35 % die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 7.2/85). Daran hielt sie auch auf einen Einwand
hin, den die Versicherte durch die von ihr beigezogene Rechtsanwältin AA. erheben liess,
mit Verfügung vom 18. Januar 2023 fest (act. 7.2/91).
B. Am 20. Februar 2023 gelangte die Versicherte in Vertretung durch RA AA. beschwerdeweise
ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren
(act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung
wurde am 20. März 2023 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 1. Mai 2023 hielt die
Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in
ihrer Duplik vom 22. Mai 2023. Letzterer Eingabe war noch eine ergänzende Stellungnahme
des RAD vom 15. Mai 2023 beigelegt (act. 11).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Seite 3 Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben.
E. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der
E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass
letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und
Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und
Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes
vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;
SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje-
nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V
210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und
Seite 4
1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel-
dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der
Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt
eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1
und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei-
bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB
WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteile des Obergerichts Appenzell Ausser-
rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2).
2.3
Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli-
che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt aber vor diesem Datum. Damit sind die bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch
in dieser Fassung zitiert werden.
2.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen,
ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte
Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352
E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409
Seite 5
E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festge-
stellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie-
gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie
ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge-
hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar
ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547
E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.6
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben nur diejenigen versicherten Personen Anspruch auf
eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr). Ein wesentlicher Unterbruch
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn die versi-
cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen ist
(vgl. Art. 29ter IVV). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt
als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts
9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich
bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi-
cherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2009). Der Rentenanspruch entsteht frühes-
tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.7
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.8
Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf
Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Seite 6
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.
1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Behörden eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351).
E. 3 Im Folgenden ist zunächst die Statusfrage zu klären.
E. 3.1 Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, famili- ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Statusfrage, das heisst ob Seite 7 eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbs- tätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypotheti- schen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direk- ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 2.3). Der in Art. 7 Abs. 2 IVG erwähnte Aufgabenbereich wird in Art. 27 IVV näher umschrieben. Demnach gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und die Betreuung von Angehörigen.
E. 3.2 Gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG wird in der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 137 V
334) in der Regel davon ausgegangen, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufga- benbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 %. Diese Betrachtungsweise entspricht der als Volksversi- cherung (zur Deckung des Existenzbedarfs bei Eintritt des versicherten Risikos [Invalidität]) konzipierten Invalidenversicherung. In diesem Sinne wurde – ohne nähere Prüfung der kon- kreten Verhältnisse wie namentlich Grösse des Haushaltes oder Umfang der Betreuungsauf- gaben – beispielsweise in BGE 137 V 334 bei einem (hypothetischen) erwerblichen Pensum von 80 % auf einen Aufgabenbereich von 20 % (ebenso Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2014 vom 18. August 2014) und im Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 von einem erwerblichen Anteil von 50 % auf einen ebensolchen im Aufgabenbereich geschlossen. Dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 609/05 vom 1. Februar 2006 liegt ein Erwerbspensum von 56 % und ein Aufgabenbereich von 44 % zugrunde. Mit anderen Worten wird der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfal- lenden Arbeiten festgesetzt; vielmehr entspricht er grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt, z.B. ob sie die Tätig- keiten gerne in einem grösseren zeitlichen Rahmen oder lieber innert kürzester Zeit erledigt (BGE 141 V 15 E. 4.5 mit Verweisen). Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln kann, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.4). Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäfti- gungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2 S. 53 f.; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 4.4). Eine bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Einschränkung im Aufgabenbereich liegt diesfalls nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.2 und E. 4.2). Seite 8
E. 3.3 Im Rahmen einer schriftlichen Befragung, welche die IV-Stelle im November 2021 mit der Beschwerdeführerin durchführte, gab letztere an, sie würde heute ohne gesundheitliche Einschränkung 80 – 100 % arbeiten (act. 7.2/59). Die IV-Stelle ist dem dahingehend gefolgt, dass sie die Versicherte im Rahmen ihres Entscheids als Vollerwerbstätige qualifiziert hat. Sie stützte diese Annahme darauf, dass die Beschwerdeführerin ledig sei und keine Kinder habe (vgl. das Protokoll der IV-Stelle, act. 7.2/94, S. 2). Der Entscheid der IV-Stelle ist insoweit korrekt, als darin die Versicherte für den Gesundheitsfall bloss als erwerbstätig eingestuft und damit gleichzeitig ein Aufgabenbereich verneint wird. Ein Aufgabenbereich ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht. Die Beschwer- deführerin hat ihre letzte Arbeitstätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop zwar bloss zu einem Pensum von 50 % ausgeübt, doch fehlen Anhaltspunkte, dass eine Reduktion der Arbeit um 50 % zur Führung des Haushalts nötig gewesen wäre (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.4 und 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2). Was es derweil für Auswirkungen hat, dass die Versicherte im Zuge der erfolg- reichen Umschulung gar nie im kaufmännischen Bereich tätig war, sondern eben die betref- fende Arbeit im Verkauf ausgeübt hat, wird bei der Invaliditätsbemessung bzw. beim Validen- einkommen zu thematisieren sein (vgl. E. 6.2).
E. 4 4.1 Alsdann ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt.
E. 4.2.1 Die IV-Stelle stützt ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gutachten der D. vom
E. 4.2.2 Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
- Lumboradikuläre Irritation L5 rechts bei Status nach Spondylodese LWK4-SWK1 wegen Foraminalstenose L5/S1 links und nach Respondylodese wegen Schrauben- lockerung S1 rechts (ICD-10: M 54.4) Seite 9
- Schwäche rechtes Hüftgelenk und Inaktivitätsmuskelatrophie Oberschenkel rechts bei Status nach Refixation Musculus medius und minimus bei Partialruptur und Bursektomie Trochanter major rechts (ICD-10: S76.3)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.54) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)
E. 4.2.3 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind gemäss Gutachten die folgenden Diag- nosen:
- Status nach KTS-Operation zweimal rechts, einmal links
- Status nach Operation Tendovaginitis stenosans Dig. I rechts
- Status nach Operation Tennisellbogen rechts
- Status nach zweimaliger arthroskopischer Acromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts
- Status nach Operation Sulcus ulnaris-Syndrom rechter Ellbogen
- Status nach Operation Osteochondrosis dissecans Ellbogen rechts
- Spreizfüsse beidseits mit Hallux rigidus bds., rechtsbetont
- V.a. restless legs Syndrom
- Rezidivierende Spannungskopfschmerzen
- Eingeschränkte Handfunktion links bei Schwäche Hypothenarmuskeln links nach Gewebsnekrose nach Katzenbiss und bei Beugedefizit D5>D4 link mit ulnar reduzier- tem Faustschluss
- Hypästhesie Oberschenkelaussenseite rechts, möglicherweise den Nervus cutaneus femoris lateralis betreffend
- Chronischer Nikotinkonsum
- Abdominale Hysterektomie ca. 1998
- Laparaskopie mit Adnexektomie rechts und Adhäsiolyse 14.08.09 wegen grosser Corpus luteum Zyste, ausgehend vom rechten Ovar, mit Schmerzen wahrscheinlich infolge Torsionstendenz
- Status nach operativer Sanierung Enterozele der Bauchhaut 2013
- Status nach laparoskopischer Adhäsiolysen 1986 und 1990
E. 4.2.4 Die D. führte im Rahmen ihrer Beurteilung aus, die Versicherte gebe chronische
Rückenschmerzen an, mit belastungs- und positionsabhängiger Zunahme. Strukturelle und
degenerative Veränderungen im Bereich der LWS seien bildmorphologisch gesichert, unter
anderem eine Spondylolyse bei LWK 4/5 mit Spondylolisthesis. Zudem sei nach den
angegebenen Symptomen auch von einer persistierenden lumboradikulären Irritation L5
Seite 10
rechts auszugehen, vermutlich auch mit einer dezenten neuropathischen
Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Fusses. Allerdings fänden sich nach Schmerz-
beschreibung auch Hinweise für pseudoradikuläre Schmerzausstrahlungen in die rechte
Leiste und in den rechten Oberschenkel. Diese berichtete Symptomatik sei persistierend
nach Status nach Spondylodese LWK5/SWKS1 wegen Foraminalstenose, LWK5//SWK1
links und nach Respondylodese wegen Schraubenlockerung bei SWK1. Die bei der Begut-
achtung geschilderte, ruhebetonte Schmerzsymptomatik der Beine mit Bewegungsdrang und
Besserung durch Bewegung passe jedoch eher zum Beschwerdebild eines restless-legs-
Syndroms als zu einer lumboradikulären Irritation.
Dieses sei vermutlich symptomatische Folge der L5-Radikulopathie rechts, wobei aber – ent-
sprechend den Befunden im Dossier – weder sensible noch motorische radikuläre Defizite
L5 rechts bzw. links bestünden. Die sensible Störung an der Oberschenkelaussenseite
rechts sei am ehesten durch perioperative Veränderungen oder auch eine Läsion des Nervus
cutaneus femoris lateralis rechts erklärt. Sie habe aber ohne assoziierte neuropathische
Schmerzen funktionell keine Auswirkung. Das restless legs-Syndrom stelle eine behandel-
bare Erkrankung dar, sodass durch die noch vorhandenen Therapieoptionen eine Besserung
erzielbar sein sollte. Diese müssten auch umgesetzt werden, da sich trotz der Therapie mit
Oxycodon, das beim restless legs-Syndrom auch wirksam sein könne, noch keine Besserung
zeige. Durch diese Therapie sei auch eine Besserung der Insomnie und somit der psycho-
physischen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Bei zögerlicher Besserung sollte weitere Diag-
nostik mittels Polysomnographie durchgeführt werden. Die psychophysische Leistungsfähig-
keit sei allerdings aktuell – in noch unbehandeltem Zustand – gering, denn es bestehe keine
erhebliche Tagesmüdigkeit (kein stärkerer Schlafdruck, kein Sekundenschlaf und keine zwin-
gende Notwendigkeit zum Tagesschlaf).
Keine sichere nervale Erklärung bestehe für die schmerzhaft eingeschränkte Hüftbeuge- und
Kniestreck-Beweglichkeitseinbusse rechts. Sie sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich
lumboradikulär erklärt, denn hierfür zeige die Bildmorphologie keine weiterführenden
Befunde und auch der normale Reflexbefund spreche dagegen. Insofern dürfte es sich um
eine schmerzbedingte Minderbeweglichkeit mit der Folge einer konsekutiven Inaktivitätsatro-
phie am rechten Oberschenkel handeln. Die Ursache hierfür wiederum sei multikausal und
vermutlich teils LWS-abhängig, teils hüftgelenksbedingt und auch Folge einer veränderten
Belastung der Gesässmuskulatur nach refixiertem Ausriss der Muskelansätze des Musculus
gluteus medius und minimus rechts.
Die geschilderten rezidivierenden Kopfschmerzen sprächen nach den IHS-Diagnosekriterien
für Spannungskopfschmerzen, die ca. 3 – 4 Mal pro Monat aufträten und durch Dafalgan
Seite 11
kupiert werden könnten. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entstünden daraus nicht. Hin-
weise für einen in den Akten berichteten Kopfschmerz durch Medikamentenübergebrauch
ergäben sich nicht.
Nach Neurolyse wegen CTS bds. bzw. Reneurolyse wegen Rezidiv-CTS rechts seien keine
Zeichen einer chronischen Nervus medianus-Kompression zu finden, insbesondere keine
sensomotorischen Defizite. Linksseitig sei die Beweglichkeit der linken Hand auch für den
Faustschluss ulnarseitig reduziert, bedingt durch den Weichteildefekt im Bereich des Hypo-
thenar links sowie eine Beugehemmung der Finger D4 und D5 mit inkomplettem Faust-
schluss.
Nach mehreren Hörstürzen links sei im Übrigen nach klinischen Kriterien keine Hypakusis
verblieben.
Im Zusammenhang mit den bei der Explorandin vorliegenden körperlichen Beschwerden sei
die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung mit überwiegenden Schmerzen gemäss
DSM-5 zu stellen. Dies entspreche einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren nach ICD-10.
Die Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer chronischen Schmerzstörung stimme
überein mit der Beurteilung durch die Behandler des Schmerzzentrums des E. Zudem finde
sich bereits im Austrittsbericht der multimodalen Schmerztherapie an der Klinik für
Rheumatologie von April 2018 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, sodass ein stationärer Zustand seit mindestens
April des Jahres 2018 angenommen werden könne.
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 4.2.5 Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin an einem Tankstellenshop bestehe seit dem 30. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Auch in angepasster Tätigkeit, einer Tätigkeit ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit individueller Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung ohne häufigen Personen- oder Kunden- kontakt, in der die Explorandin nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei und körperlich nicht schwer belastet werde, sowie bei welcher der verminderten psychophysischen Belast- barkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der festgehaltenen Funktionseinschränkungen derzeit Seite 12 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 %. Retrospektiv könne dieser Zustand ebenfalls seit etwa April des Jahres 2018 angenommen werden. Zusätzlich sollten die folgenden leistungsmässigen Einschränkungen beachtet werden: Die Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wählen könne. Keine Arbeiten kniend und kauernd in unphysiologischer Stellung der Lendenwirbelsäule. Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und Tragen beidhändig beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. Keine Tätigkeiten mit feinmotorischen, grobe Kraft erfordernden oder repetierenden Tätigkeiten mit der (adominanten) linken Hand.
E. 4.3.1 Im Folgenden geht es darum zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf das polydisziplinäre Gut- achten der D. abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Expertise in verschiedener Hinsicht. Demnach liege bei ihr ein komplexer Gesundheitsschaden mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Insbesondere habe die Schmerzproblematik trotz Teilnahme an einem Schmerzprogramm nicht ausreichend behandelt werden können. Die Gutachter hätten sich auf veraltetes Bildmaterial gestützt. Sodann sei zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter der D. von einer ungünstigen Prognose ausgehe. Schliesslich verfüge die Versicherte auch nicht über die notwendigen Ressourcen, um eine allfällige Teilerwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Letztlich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlassen müssen.
E. 4.3.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt unstreitig ein komplexer Gesundheitsschaden vor, bei
dem sowohl somatische als auch psychische Faktoren eine Rolle spielen. Es bestehen aller-
dings keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Gutachterpersonen diesen Gesundheits-
schaden nicht korrekt erfasst und gewürdigt haben. Die Expertise beruht auf einer umfas-
senden konsensweise erfolgten Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus den durch-
geführten Konsilien (Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und allgemeine innere Medizin)
eingeflossen sind. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten präsentiert sich als zu
unspezifisch. Jene benennt keine konkreten Indizien, welche die Expertise als rechtsfehler-
haft erscheinen lassen. Bezüglich Diskrepanz zu bestimmten Einschätzungen zur Arbeits-
fähigkeit in den Vorakten verhält es sich wohl so, dass die Versicherte seit Mai 2018 von
ihren behandelnden Ärzten zu 100 % krankgeschrieben ist (vgl. die entsprechenden Über-
sichten über die Arbeitsunfähigkeit gemäss act. 7.2/53 und act. 7.2/77 sowie die Akten des
Krankentaggeldversicherers gemäss act. 7.2/52). Die betreffenden Angaben beschränken
sich allerdings auf eine blosse Bezifferung der Arbeitsfähigkeit, ohne dass eine fundierte
medizinische Beurteilung erfolgte, und jene sind daher nicht geeignet, die gutachterlichen
Seite 13
Schlussfolgerungen umzustossen. Letztlich wurde bisher gar nie eine so umfassende inter-
disziplinäre Beurteilung vorgenommen, wie dies im Rahmen der Begutachtung durch die D.
der Fall war. Im Sinne des Gesagten erscheint im Übrigen unzureichend dargetan bzw. nicht
erstellt, dass sich das Gutachten auf veraltetes bzw. nicht mehr massgebliches Bildmaterial
abgestützt hat. Der RAD hatte diesbezüglich auch erklärt, die bei der Versicherten
bestehenden Diagnosen seien über die Jahre bekannt und entsprechend behandelt worden,
weshalb die Gutachter nicht gehalten gewesen seien, neue Bilder anzufertigen (act. 11).
Soweit nun anscheinend der Hausarzt der Versicherten diese für ein aktuelles MRI
angemeldet hat, wie dies in der Replik vom 1. Mai 2023 vorgetragen wird, ist ohnehin darauf
hinzuweisen, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts auf den
Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Januar 2023 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Schliesslich sei noch auf
den Aspekt der Therapieadhärenz eingegangen. Die D. erklärte, es hätten keine suffizienten
Serumspiegel für Duloxetin, Amitriptylin und Oxycodon nachgewiesen werden können. Es
fänden sich somit Hinweise für eine mangelnde Therapieadhärenz hinsichtlich der
Psychopharmakotherapie, sodass diese kritisch hinterfragt werden sollte (act. 7.2/78, S. 29).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, aus den Serumwerten dürfe nicht
zwingend auf eine schlechte Compliance geschlossen werden. Entgegen ihrer Ansicht
besteht vorliegend aber wiederum keine Veranlassung, an den Einschätzungen der D. zu
zweifeln.
E. 4.3.3 Im Ergebnis spricht aus IV-rechtlicher Sicht nichts dagegen, auf das polydisziplinäre Gut-
achten der D. abzustellen. Die Expertise erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.8).
Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der
Versicherten wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt; so
äussert sich der betreffende Gutachter zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagno-
sen, act. 7.2/78, S. 29), zum sozialen Kontext (act. 7.2/78, S. 29), stellt Diagnosen (act.
7.2/78, S. 30), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (act. 7.2/78, S. 31 f.), prüft
die Konsistenz (act. 7.2/78, S. 29) und schliesslich die Arbeitsfähigkeit (act. 7.2/78, S. 33).
Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge
aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die
gezogenen Schlussfolgerungen – namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit – nachvollzieh-
bar begründet. Im Sinne der Erkenntnisse aus dem Gutachten der D. ist zusammenfassend
somit davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf
Seite 14
nicht mehr arbeitsfähig ist, derweil für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % besteht.
5. 5.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine über-
mässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob
eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn
die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus-
geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge-
genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines
entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies
trifft zum Beispiel auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent
in sitzender Stellung, verteilt auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, einsetzbar ist.
Eine sorgfältige Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor
dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete
Lebensalter liegt, umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsäch-
lich finden zu können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 11 16 vom
16. Dezember 2011 E. 6 a, mit Verweisen).
5.2
Das (vorgerückte) Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in
welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Seite 15
Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit
Hinweisen).
5.3
Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig-
keit mit der Erstattung der B.-Expertise am 7. Juli 2022 fest. Im massgebenden Zeitpunkt war
die Beschwerdeführerin 56 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihr
somit eine Aktivitätsdauer von 9 Jahren.
5.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Anbetracht
des von der D. erstellten Adaptionsprofils. Dieses wurde von der Gutachterstelle – wie schon
oben (E. 3.2.5) aufgezeigt – folgendermassen umschrieben: Wechselbelastende Tätigkeit,
wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wählen könne. Keine
Arbeiten kniend und kauernd in unphysiologischer Stellung der Lendenwirbelsäule. Heben
von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und Tragen beidhändig beckennahe maximal 5 kg,
nicht repetitiv. Keine Tätigkeiten mit feinmotorischen, grobe Kraft erfordernden oder
repetierenden Tätigkeiten mit der (adominanten) linken Hand. Mit Blick auf dieses
Belastungsprofil kann – entgegen der Meinung der Versicherten – nicht gesagt werden, eine
zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkom-
men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer ent-
sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anstel-
lungschancen der Beschwerdeführerin sind intakt. Es fehlen Hinweise, dass die Versicherte
in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In
dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge-
nannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai
2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass Behin-
derte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit
Hinweisen). Des Weiteren sei erwähnt, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden
ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.
5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 9 Jahren, einer weitgehend erhaltenen
(Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für
die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erscheint es so
Seite 16
jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen invaliden-
versicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang der Beschwerdeführerin zum
Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni
2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4). Eine EFL ist
nach dem Gesagten entbehrlich. Eine solche ist nach der Praxis allenfalls in Betracht zu
ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Ein-
schätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete
leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich
empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr war die zuständige Gutachterstelle wie
gesehen in der Lage, für die Versicherte ein detailliertes und plausibel erscheinendes Zumut-
barkeitsprofil zu erstellen.
6. Ausgehend von der gutachterlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 60 % bleiben die
erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
6.1
a) Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
b) Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (publiziert in: BGE 142 V 290) entschied das
Bundesgericht, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein
versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbs-
tätigkeit - zu berücksichtigen sei. Der Invaliditätsgrad entspreche der proportionalen Ein-
schränkung im erwerblichen Bereich und könne damit den versicherten Bereich, welcher
durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert werde, nicht übersteigen. Denn andernfalls
könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultie-
ren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Auf-
gabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde. Im
Urteil 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.5 hat das Bundesgericht bezüglich des betref-
fenden Präjudizes noch klargestellt, die proportionale Gewichtung dürfe nicht auf der Ebene
der Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgen, da dies zu einer durch nichts gerechtfertigten
Seite 17
Besserstellung der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gegenüber denjenigen mit Auf-
gabenbereich führen würde. Vielmehr sei es das Ergebnis des Einkommensvergleichs, das
proportional (entsprechend dem hypothetischen erwerblichen Teilpensum) zu veranschlagen
sei.
6.2
a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person
im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 42/01 vom 16. Mai 2001, mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Valideneinkommen auf die Verkaufstätigkeit ab,
welche die Versicherte ab Juli 2015 für die F. ausgeübt und bei der sie im Rahmen ihres
50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 2'145.-- im Monat erzielt hatte. Dieses Vorgehen der
IV-Stelle war grundsätzlich sachgerecht. Wohl hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des
ersten IV-Verfahrens eine Umschulung absolviert zur kaufmännischen Angestellten mit
Basis- und Kaderdiplom. Auf dem Beruf gearbeitet hatte sie aber nie. Letzteres freilich aus
invaliditätsfremden Gründen, denn sie hatte laut eigener Aussage einfach keine für sie
passende Arbeitsstelle gefunden. Aus IV-rechtlicher Sicht hat sich die Beschwerdeführerin
somit freiwillig für die Arbeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop entschieden. Daher
kann eine kaufmännische Tätigkeit nicht für die Bestimmung des Valideneinkommens
herangezogen werden. Vielmehr ist diesbezüglich auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit als
Verkäuferin abzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April
2023 E. 3.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00389
vom 15. Dezember 2011 E. 4.2.2). Nachdem die Versicherte ihr Pensum im Verkauf nur zu
50 % ausgeübt hat und über keinen Aufgabenbereich verfügte (vgl. dazu oben E. 3), ist sie
im Ergebnis rechtlich als Teilzeiterwerbende ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.
c) Im Urteil Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen G. gegen die Schweiz hatte sich der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der EMRK-Konformität der vom
Bundesgericht gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG praktizierten sog. gemischten Methode zu
befassen. Dem Entscheid lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status
einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bezogen hatte, diesen Anspruch aber in der
Folge allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der
damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu
als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete
Seite 18
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.05.2001_I_42-01
es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Ach-
tung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den
Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren
Einkommensvergleichs gelangte nun die gemischte Methode zur Anwendung – zur Aufhe-
bung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (BGE
144 I 21 E. 4.1 S. 25 f.). In einem weiteren Urteil vom 18. September 2018 (Bladt gegen die
Schweiz; Nr. 7186/09) verneinte der EGMR hingegen in Bezug auf eine Beschwerdeführerin,
die alleinstehend und ohne Kinder sich entschieden hatte, Teilzeit zu arbeiten, um mehr Frei-
zeit zu haben, eine Verletzung der EMRK. Laut dem Gerichtshof sei in einer solchen Kons-
tellation das nach Art. 8 EMRK geschützte "Familienleben" nicht tangiert. Wohl werde die
betroffene Person anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte; die Ungleichbehandlung sei
aber in ihrem Entscheid begründet, Teilzeit zu arbeiten und stütze sich folglich nicht auf ein
persönliches Merkmal.
e) Als Folge des Urteils G. beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung
der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat. In Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV wurden die
nachstehenden Bestimmungen eingeführt.
(2) Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betäti-
gen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
(3) Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16
ATSG, wobei:
a) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
b) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
(4) Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand
der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbs-
tätigkeit gewichtet.
Per 1. Januar 2022 erfuhren die zitierten Verordnungsbestimmungen massgebliche Ände-
rungen. Die Invaliditätsbemessung ist künftig bei allen Teilzeiterwerbenden gleich vorzuneh-
men. Alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, fällt unter die Besorgung des Aufgabenbereichs.
Seite 19
Die in jüngerer Zeit durch das Bundesgericht geschaffenen Sonderfälle der Teilerwerbstäti-
gen ohne Aufgabenbereich fallen ersatzlos weg (vgl. den erläuternden Bericht des BSV
betreffend die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Inva-
lidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021, S. 55). Damit wird nun-
mehr auf Verordnungsstufe geregelt, dass bei Teilzeitarbeitenden, welche die erwerbslose
Zeit als Freizeit nutzen, das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen ist
(Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV in der neuen Fassung). In der vorliegenden Rentenangelegenheit
hat die fragliche Revision jedoch noch keine Relevanz (vgl. dazu oben E. 2.2 f.).
f) Die Tragweite der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen und hier massgebenden
Verordnungsbestimmungen ist unklar. Konkret fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin als
Teilzeiterwerbende ohne Aufgabenbereich davon betroffen ist. Das Bundesgericht hat im
Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 in E. 3.4 – ohne dass es jedoch bereits einen
Sachverhalt ab 1. Januar 2018 zu beurteilen hatte – festgehalten, Art. 27bis Abs. 3 IVV betref-
fe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigten
und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invali-
ditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Ein-
kommensvergleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (recte: 290) präzisierten Recht-
sprechung (vgl. dazu oben E. 6.1 lit. b). Zu beachten ist indes, dass das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) in Ausführung der neuen IVV-Normen letztere im Kreisschreiben
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) konkretisiert hat.
Dabei wurde die neue Bemessungsmethode auch auf Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgaben-
bereich für anwendbar erklärt (KSIH, Stand 1.1.2021, Rz. 3042.2, 3078 und 3078.1). Im Ein-
zelnen ist festgehalten, die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig-
keit richte sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse
anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun-
gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V
543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Kantonsgericht
Luzern in einem Urteil vom 14. Juni 2019 die Gesetzmässigkeit der neuen Vorgaben im KSIH
bejaht (LGVE 2019 III Nr. 1). Das Bundesgericht hat sich zu diesen Richtlinien offenbar noch
nicht geäussert.
Seite 20
g) Vorliegend kann die Gesetzmässigkeit der fraglichen Bestimmungen im KSIH offen blei-
ben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, macht es bei der Invaliditätsbemessung keinen
Unterschied, ob man bloss eine prozentuale Gewichtung im Sinne von BGE 142 V 290 vor-
nimmt, oder darüber hinaus bei der Berechnung des Valideneinkommens dieses auf eine
Vollzeitstelle hochrechnet. Weder im einen noch im anderen Fall resultiert ein rentenbegrün-
dender IV-Grad.
h) Rechnet man zugunsten der Versicherten das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum
hoch, beläuft sich der von ihr als Verkäuferin erzielte jährliche Verdienst (inkl. 13. Monats-
lohn) auf eine Summe von Fr. 55'770.-- (Fr. 27'885.-- x 2). Hinzukommt noch die Nominal-
lohnentwicklung von 2018 bis 2020 (auf der Basis letzteren Jahres wird auch das Invaliden-
einkommen berechnet; vgl. nachfolgend E. 6.3). Der Index für Frauen belief sich im Jahr
2018 auf 2732 Punkte und im Jahr 2020 auf 2784 Punkte. Demgemäss resultiert ein Vali-
deneinkommen von jährlich Fr. 56'832.--.
6.3
a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret
steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz-
lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig-
keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen
oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV
1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa).
b) Da die versicherte Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht aus-
schöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es ist
grundsätzlich stets die neuste verfügbare LSE-Tabelle zu verwenden (BGE 143 V 295
E. 4.1.3). Dies sind die LSE 2020. Mit Blick auf das von der Gutachterstelle dargestellte
Zumutbarkeitsprofil ist das Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, heranzuziehen. Der betref-
fende Wert beläuft sich auf Fr. 4'276.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches Invalideneinkom-
men von Fr. 32'096.-- (Fr. 4'276.-- x 12 x 0.6 : 40 x 41.7).
Seite 21
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-V-75
c) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten
Leidensabzug wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch weitere persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe
des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfol-
gen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann.
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk-
male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft
zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum
Ganzen BGE 126 V 75).
d) Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung einen Leidensabzug verweigert. Die
Beschwerdeführerin hält dies für nicht korrekt; sie fordert die Gewährung des laut der Recht-
sprechung maximal zulässigen Abzugs von 25 %. Sie verweist namentlich darauf, dass die
zahlreichen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit sich lohnmindernd auswirkten.
e) Vorliegend kann die genaue Bestimmung des Leidensabzugs offenbleiben. Selbst dann
nämlich, wenn man den Abzug – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – auf 25 % fest-
legt, resultierte offensichtlich kein rentenbegründender IV-Grad. Das Invalideneinkommen
würde diesfalls Fr. 24'072.-- (Fr. 32'096.-- x 0.75) betragen. Bei Gegenüberstellung mit dem
(zugunsten der Versicherten auf eine Vollzeitstelle hochgerechneten) Valideneinkommen
von Fr. 56'832.-- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'760.--. Da die Versicherte wie
gesehen bloss zu 50 % erwerbstätig ist und daneben über keinen Aufgabenbereich verfügt,
ist die Einbusse in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 mit dem Faktor
0.5 zu gewichten (vgl. dazu oben E. 6.1 b). Es errechnet sich so ein Invaliditätsgrad von
aufgerundet 29 % ((Fr. 32'760.-- : Fr. 56'832.--) x 100 x 0.5), womit der massgebende
Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen
Verfügung ein Rentenanspruch der Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach
zurecht. Der Entscheid der IV-Stelle ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
E. 7 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten Seite 22 werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Sie ist der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss.
E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 23 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrech- nung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Mitteilung an:
- RA AA., eingeschrieben
- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben
- Bundesamt für Sozialversicherung, eingeschrieben Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 27.11.2023 Seite 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung
Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 7. November 2024 abgewiesen. (9C_43/2024)
Urteil vom 21. November 2023
Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler
Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, F. Windisch
Oberrichterin K. Schindler-Pfister
Obergerichtsschreiber M. Giger
Verfahren Nr. O3V 23 5
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A.
vertreten durch: RA AA.
Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,
Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau
Gegenstand Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden vom 18. Januar 2023
Rechtsbegehren
I. der Beschwerdeführerin:
1. Die Verfügung vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und es seien der Beschwerde-
führerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung zuzu-
sprechen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den
medizinischen Sachverhalt neu abkläre und die Verwertbarkeit einer allfälligen Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anhand einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) prüfe.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.
II. der Vorinstanz:
Die Beschwerde sei abzuweisen.
Sachverhalt
A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: die Versicherte oder Beschwerdeführerin),
damals als Verkäuferin tätig, meldete sich im August 2018 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigung machte sie folgende
Angaben: "Arthrose, 30.5.2018 Rücken operiert versteift (act. 7.2/1). Die IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und
medizinischen Abklärungen. Dabei zog sie namentlich die Akten der IV-Stelle Appenzell
Innerrhoden bei. Aus letzteren ergeht, dass die Versicherte im September 2008 bereits
einmal eine IV-Anmeldung getätigt hatte; die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von
jener damals wie folgt beschrieben: "2 x Schulter links OP; Hand rechts OP CTS danach
Sudek; Hand links Lunatum Malazie". Das betreffende Verfahren endete nach Durchführung
beruflicher Massnahmen am 18. September 2013 mit einer rentenausschliessenden
Eingliederung (act. 7.2/6.6). Im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens teilte die IV-Stelle
der Versicherten am 16. März 2021 mit, es seien derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands
keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 7.2/48). Am 3. November 2021 gab der RAD
eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, zur Klärung des invalidisierenden Schweregrades
Seite 2
der gesundheitlichen Störungen sei bei hausärztlich unveränderter 100%iger Krankschrei-
bung eine neutrale Leistungseinschätzung sinnvoll. Es sei eine MEDAS-Begutachtung zu
veranlassen, mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie (act.
7.2/57). Die IV-Stelle erliess in der Folge eine entsprechende Mitteilung an die Versicherte
und veranlasste den entsprechenden Gutachterauftrag. Dieser ging über die Vergabeplatt-
form SuisseMED@P an die D. (act. 7.2/67). Am 24. Mai 2022 setzte die IV-Stelle die
Versicherte darüber in Kenntnis, dass die Begutachtung noch um die Fachdisziplin der
Neurologie erweitert werde (act. 7.2/73). Die gutachterlichen Untersuchungen fanden am
11. und 23. Mai 2022 statt. Der von der D. schliesslich erstatteten interdisziplinären Expertise
mit Redaktionsdatum vom 7. Juli 2022 ist zu entnehmen, in der bisherigen Tätigkeit als
Verkäuferin in einem Tankstellenshop bestehe seit dem 30. Mai 2018 eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Leidensadaptiert liege derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 %
vor (act. 7.2/78). Nachdem der RAD anlässlich einer Beurteilung vom 12. Juli 2022 die Auf-
fassung vertreten hatte, auf das MEDAS-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden
(act. 7.2/81), erliess die IV-Stelle am 1. November 2022 einen Vorbescheid, in welchem sie
der Versicherten gestützt auf den von ihr errechneten IV-Grad von 35 % die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 7.2/85). Daran hielt sie auch auf einen Einwand
hin, den die Versicherte durch die von ihr beigezogene Rechtsanwältin AA. erheben liess,
mit Verfügung vom 18. Januar 2023 fest (act. 7.2/91).
B. Am 20. Februar 2023 gelangte die Versicherte in Vertretung durch RA AA. beschwerdeweise
ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren
(act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung
wurde am 20. März 2023 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 1. Mai 2023 hielt die
Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in
ihrer Duplik vom 22. Mai 2023. Letzterer Eingabe war noch eine ergänzende Stellungnahme
des RAD vom 15. Mai 2023 beigelegt (act. 11).
Erwägungen
1. 1.1
Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist
mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur
Seite 3
Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen-
zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche-
rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes
vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist
sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der
kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten
sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der
Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben.
1.2
Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der
3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des
Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf],
Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig
ist.
1.3
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass
letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und
Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und
Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes
vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;
SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje-
nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V
210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und
Seite 4
1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel-
dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der
Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt
eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1
und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei-
bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB
WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteile des Obergerichts Appenzell Ausser-
rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2).
2.3
Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli-
che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt aber vor diesem Datum. Damit sind die bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch
in dieser Fassung zitiert werden.
2.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen,
ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte
Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352
E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409
Seite 5
E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festge-
stellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie-
gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie
ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge-
hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar
ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547
E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.6
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben nur diejenigen versicherten Personen Anspruch auf
eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr). Ein wesentlicher Unterbruch
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn die versi-
cherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen ist
(vgl. Art. 29ter IVV). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt
als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundesgerichts
9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche gesundheitlich
bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Kreisschreiben des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi-
cherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 2009). Der Rentenanspruch entsteht frühes-
tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.7
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.8
Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf
Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind
(BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Seite 6
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.
1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Behörden eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351).
3. Im Folgenden ist zunächst die Statusfrage zu klären.
3.1
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige
versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son-
dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, famili-
ären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu-
ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Statusfrage, das heisst ob
Seite 7
eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbs-
tätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypotheti-
schen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direk-
ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 2.3). Der
in Art. 7 Abs. 2 IVG erwähnte Aufgabenbereich wird in Art. 27 IVV näher umschrieben.
Demnach gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit
im Haushalt sowie die Pflege und die Betreuung von Angehörigen.
3.2
Gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG wird in der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE 137 V
334) in der Regel davon ausgegangen, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufga-
benbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die
Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen
im Regelfall einen Wert von 100 %. Diese Betrachtungsweise entspricht der als Volksversi-
cherung (zur Deckung des Existenzbedarfs bei Eintritt des versicherten Risikos [Invalidität])
konzipierten Invalidenversicherung. In diesem Sinne wurde – ohne nähere Prüfung der kon-
kreten Verhältnisse wie namentlich Grösse des Haushaltes oder Umfang der Betreuungsauf-
gaben – beispielsweise in BGE 137 V 334 bei einem (hypothetischen) erwerblichen Pensum
von 80 % auf einen Aufgabenbereich von 20 % (ebenso Urteil des Bundesgerichts
9C_426/2014 vom 18. August 2014) und im Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 von einem
erwerblichen Anteil von 50 % auf einen ebensolchen im Aufgabenbereich geschlossen. Dem
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 609/05 vom 1. Februar 2006 liegt ein
Erwerbspensum von 56 % und ein Aufgabenbereich von 44 % zugrunde. Mit anderen Worten
wird der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfal-
lenden Arbeiten festgesetzt; vielmehr entspricht er grundsätzlich der Differenz zwischen dem
Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, wie
viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt, z.B. ob sie die Tätig-
keiten gerne in einem grösseren zeitlichen Rahmen oder lieber innert kürzester Zeit erledigt
(BGE 141 V 15 E. 4.5 mit Verweisen). Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der
erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln kann, welcher invalidenversicherungsrechtlich
keine Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 21. März 2017
E. 5.4). Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäfti-
gungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit
einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und
E. 5.2 S. 53 f.; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 4.4). Eine bei der Invaliditätsbemessung zu
berücksichtigende Einschränkung im Aufgabenbereich liegt diesfalls nicht vor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.2 und E. 4.2).
Seite 8
3.3
Im Rahmen einer schriftlichen Befragung, welche die IV-Stelle im November 2021 mit der
Beschwerdeführerin durchführte, gab letztere an, sie würde heute ohne gesundheitliche
Einschränkung 80 – 100 % arbeiten (act. 7.2/59). Die IV-Stelle ist dem dahingehend gefolgt,
dass sie die Versicherte im Rahmen ihres Entscheids als Vollerwerbstätige qualifiziert hat.
Sie stützte diese Annahme darauf, dass die Beschwerdeführerin ledig sei und keine Kinder
habe (vgl. das Protokoll der IV-Stelle, act. 7.2/94, S. 2). Der Entscheid der IV-Stelle ist
insoweit korrekt, als darin die Versicherte für den Gesundheitsfall bloss als erwerbstätig
eingestuft und damit gleichzeitig ein Aufgabenbereich verneint wird. Ein Aufgabenbereich ist
nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht. Die Beschwer-
deführerin hat ihre letzte Arbeitstätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop zwar bloss
zu einem Pensum von 50 % ausgeübt, doch fehlen Anhaltspunkte, dass eine Reduktion der
Arbeit um 50 % zur Führung des Haushalts nötig gewesen wäre (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.4 und 9C_764/2010 vom 4. Februar
2011 E. 5.2). Was es derweil für Auswirkungen hat, dass die Versicherte im Zuge der erfolg-
reichen Umschulung gar nie im kaufmännischen Bereich tätig war, sondern eben die betref-
fende Arbeit im Verkauf ausgeübt hat, wird bei der Invaliditätsbemessung bzw. beim Validen-
einkommen zu thematisieren sein (vgl. E. 6.2).
4. 4.1
Alsdann ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt.
4.2
4.2.1 Die IV-Stelle stützt ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gutachten der D. vom
7. Juli 2022 (act. 7.2/78), welches auf den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Neurologie basiert.
4.2.2 Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen:
- Lumboradikuläre Irritation L5 rechts bei Status nach Spondylodese LWK4-SWK1
wegen Foraminalstenose L5/S1 links und nach Respondylodese wegen Schrauben-
lockerung S1 rechts (ICD-10: M 54.4)
Seite 9
- Schwäche rechtes Hüftgelenk und Inaktivitätsmuskelatrophie Oberschenkel rechts
bei Status nach Refixation Musculus medius und minimus bei Partialruptur und
Bursektomie Trochanter major rechts (ICD-10: S76.3)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F 45.54) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)
4.2.3 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind gemäss Gutachten die folgenden Diag-
nosen:
- Status nach KTS-Operation zweimal rechts, einmal links
- Status nach Operation Tendovaginitis stenosans Dig. I rechts
- Status nach Operation Tennisellbogen rechts
- Status nach zweimaliger arthroskopischer Acromioplastik und AC-Gelenkresektion
rechts
- Status nach Operation Sulcus ulnaris-Syndrom rechter Ellbogen
- Status nach Operation Osteochondrosis dissecans Ellbogen rechts
- Spreizfüsse beidseits mit Hallux rigidus bds., rechtsbetont
- V.a. restless legs Syndrom
- Rezidivierende Spannungskopfschmerzen
- Eingeschränkte Handfunktion links bei Schwäche Hypothenarmuskeln links nach
Gewebsnekrose nach Katzenbiss und bei Beugedefizit D5>D4 link mit ulnar reduzier-
tem Faustschluss
- Hypästhesie Oberschenkelaussenseite rechts, möglicherweise den Nervus cutaneus
femoris lateralis betreffend
- Chronischer Nikotinkonsum
- Abdominale Hysterektomie ca. 1998
- Laparaskopie mit Adnexektomie rechts und Adhäsiolyse 14.08.09 wegen grosser
Corpus luteum Zyste, ausgehend vom rechten Ovar, mit Schmerzen wahrscheinlich
infolge Torsionstendenz
- Status nach operativer Sanierung Enterozele der Bauchhaut 2013
- Status nach laparoskopischer Adhäsiolysen 1986 und 1990
4.2.4 Die D. führte im Rahmen ihrer Beurteilung aus, die Versicherte gebe chronische
Rückenschmerzen an, mit belastungs- und positionsabhängiger Zunahme. Strukturelle und
degenerative Veränderungen im Bereich der LWS seien bildmorphologisch gesichert, unter
anderem eine Spondylolyse bei LWK 4/5 mit Spondylolisthesis. Zudem sei nach den
angegebenen Symptomen auch von einer persistierenden lumboradikulären Irritation L5
Seite 10
rechts auszugehen, vermutlich auch mit einer dezenten neuropathischen
Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Fusses. Allerdings fänden sich nach Schmerz-
beschreibung auch Hinweise für pseudoradikuläre Schmerzausstrahlungen in die rechte
Leiste und in den rechten Oberschenkel. Diese berichtete Symptomatik sei persistierend
nach Status nach Spondylodese LWK5/SWKS1 wegen Foraminalstenose, LWK5//SWK1
links und nach Respondylodese wegen Schraubenlockerung bei SWK1. Die bei der Begut-
achtung geschilderte, ruhebetonte Schmerzsymptomatik der Beine mit Bewegungsdrang und
Besserung durch Bewegung passe jedoch eher zum Beschwerdebild eines restless-legs-
Syndroms als zu einer lumboradikulären Irritation.
Dieses sei vermutlich symptomatische Folge der L5-Radikulopathie rechts, wobei aber – ent-
sprechend den Befunden im Dossier – weder sensible noch motorische radikuläre Defizite
L5 rechts bzw. links bestünden. Die sensible Störung an der Oberschenkelaussenseite
rechts sei am ehesten durch perioperative Veränderungen oder auch eine Läsion des Nervus
cutaneus femoris lateralis rechts erklärt. Sie habe aber ohne assoziierte neuropathische
Schmerzen funktionell keine Auswirkung. Das restless legs-Syndrom stelle eine behandel-
bare Erkrankung dar, sodass durch die noch vorhandenen Therapieoptionen eine Besserung
erzielbar sein sollte. Diese müssten auch umgesetzt werden, da sich trotz der Therapie mit
Oxycodon, das beim restless legs-Syndrom auch wirksam sein könne, noch keine Besserung
zeige. Durch diese Therapie sei auch eine Besserung der Insomnie und somit der psycho-
physischen Leistungsfähigkeit zu erwarten. Bei zögerlicher Besserung sollte weitere Diag-
nostik mittels Polysomnographie durchgeführt werden. Die psychophysische Leistungsfähig-
keit sei allerdings aktuell – in noch unbehandeltem Zustand – gering, denn es bestehe keine
erhebliche Tagesmüdigkeit (kein stärkerer Schlafdruck, kein Sekundenschlaf und keine zwin-
gende Notwendigkeit zum Tagesschlaf).
Keine sichere nervale Erklärung bestehe für die schmerzhaft eingeschränkte Hüftbeuge- und
Kniestreck-Beweglichkeitseinbusse rechts. Sie sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich
lumboradikulär erklärt, denn hierfür zeige die Bildmorphologie keine weiterführenden
Befunde und auch der normale Reflexbefund spreche dagegen. Insofern dürfte es sich um
eine schmerzbedingte Minderbeweglichkeit mit der Folge einer konsekutiven Inaktivitätsatro-
phie am rechten Oberschenkel handeln. Die Ursache hierfür wiederum sei multikausal und
vermutlich teils LWS-abhängig, teils hüftgelenksbedingt und auch Folge einer veränderten
Belastung der Gesässmuskulatur nach refixiertem Ausriss der Muskelansätze des Musculus
gluteus medius und minimus rechts.
Die geschilderten rezidivierenden Kopfschmerzen sprächen nach den IHS-Diagnosekriterien
für Spannungskopfschmerzen, die ca. 3 – 4 Mal pro Monat aufträten und durch Dafalgan
Seite 11
kupiert werden könnten. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entstünden daraus nicht. Hin-
weise für einen in den Akten berichteten Kopfschmerz durch Medikamentenübergebrauch
ergäben sich nicht.
Nach Neurolyse wegen CTS bds. bzw. Reneurolyse wegen Rezidiv-CTS rechts seien keine
Zeichen einer chronischen Nervus medianus-Kompression zu finden, insbesondere keine
sensomotorischen Defizite. Linksseitig sei die Beweglichkeit der linken Hand auch für den
Faustschluss ulnarseitig reduziert, bedingt durch den Weichteildefekt im Bereich des Hypo-
thenar links sowie eine Beugehemmung der Finger D4 und D5 mit inkomplettem Faust-
schluss.
Nach mehreren Hörstürzen links sei im Übrigen nach klinischen Kriterien keine Hypakusis
verblieben.
Im Zusammenhang mit den bei der Explorandin vorliegenden körperlichen Beschwerden sei
die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung mit überwiegenden Schmerzen gemäss
DSM-5 zu stellen. Dies entspreche einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren nach ICD-10.
Die Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer chronischen Schmerzstörung stimme
überein mit der Beurteilung durch die Behandler des Schmerzzentrums des E. Zudem finde
sich bereits im Austrittsbericht der multimodalen Schmerztherapie an der Klinik für
Rheumatologie von April 2018 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, sodass ein stationärer Zustand seit mindestens
April des Jahres 2018 angenommen werden könne.
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2.5 Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, in der bisherigen
Tätigkeit als Verkäuferin an einem Tankstellenshop bestehe seit dem 30. Mai 2018 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %.
Auch in angepasster Tätigkeit, einer Tätigkeit ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit individueller
Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung ohne häufigen Personen- oder Kunden-
kontakt, in der die Explorandin nicht auf häufige Ortswechsel angewiesen sei und körperlich
nicht schwer belastet werde, sowie bei welcher der verminderten psychophysischen Belast-
barkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde, bestehe
aus psychiatrischer Sicht aufgrund der festgehaltenen Funktionseinschränkungen derzeit
Seite 12
eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 %. Retrospektiv könne dieser Zustand ebenfalls seit
etwa April des Jahres 2018 angenommen werden.
Zusätzlich sollten die folgenden leistungsmässigen Einschränkungen beachtet werden: Die
Tätigkeit sollte wechselbelastend sein, wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen wählen könne. Keine Arbeiten kniend und kauernd in unphysiologischer
Stellung der Lendenwirbelsäule. Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und Tragen
beidhändig beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. Keine Tätigkeiten mit feinmotorischen,
grobe Kraft erfordernden oder repetierenden Tätigkeiten mit der (adominanten) linken Hand.
4.3
4.3.1 Im Folgenden geht es darum zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf das polydisziplinäre Gut-
achten der D. abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Expertise in
verschiedener Hinsicht. Demnach liege bei ihr ein komplexer Gesundheitsschaden mit
somatischen und psychischen Faktoren vor. Insbesondere habe die Schmerzproblematik
trotz Teilnahme an einem Schmerzprogramm nicht ausreichend behandelt werden können.
Die Gutachter hätten sich auf veraltetes Bildmaterial gestützt. Sodann sei zu beachten, dass
der psychiatrische Gutachter der D. von einer ungünstigen Prognose ausgehe. Schliesslich
verfüge die Versicherte auch nicht über die notwendigen Ressourcen, um eine allfällige
Teilerwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Letztlich sei die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle hätte eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) veranlassen müssen.
4.3.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt unstreitig ein komplexer Gesundheitsschaden vor, bei
dem sowohl somatische als auch psychische Faktoren eine Rolle spielen. Es bestehen aller-
dings keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Gutachterpersonen diesen Gesundheits-
schaden nicht korrekt erfasst und gewürdigt haben. Die Expertise beruht auf einer umfas-
senden konsensweise erfolgten Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus den durch-
geführten Konsilien (Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie und allgemeine innere Medizin)
eingeflossen sind. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten präsentiert sich als zu
unspezifisch. Jene benennt keine konkreten Indizien, welche die Expertise als rechtsfehler-
haft erscheinen lassen. Bezüglich Diskrepanz zu bestimmten Einschätzungen zur Arbeits-
fähigkeit in den Vorakten verhält es sich wohl so, dass die Versicherte seit Mai 2018 von
ihren behandelnden Ärzten zu 100 % krankgeschrieben ist (vgl. die entsprechenden Über-
sichten über die Arbeitsunfähigkeit gemäss act. 7.2/53 und act. 7.2/77 sowie die Akten des
Krankentaggeldversicherers gemäss act. 7.2/52). Die betreffenden Angaben beschränken
sich allerdings auf eine blosse Bezifferung der Arbeitsfähigkeit, ohne dass eine fundierte
medizinische Beurteilung erfolgte, und jene sind daher nicht geeignet, die gutachterlichen
Seite 13
Schlussfolgerungen umzustossen. Letztlich wurde bisher gar nie eine so umfassende inter-
disziplinäre Beurteilung vorgenommen, wie dies im Rahmen der Begutachtung durch die D.
der Fall war. Im Sinne des Gesagten erscheint im Übrigen unzureichend dargetan bzw. nicht
erstellt, dass sich das Gutachten auf veraltetes bzw. nicht mehr massgebliches Bildmaterial
abgestützt hat. Der RAD hatte diesbezüglich auch erklärt, die bei der Versicherten
bestehenden Diagnosen seien über die Jahre bekannt und entsprechend behandelt worden,
weshalb die Gutachter nicht gehalten gewesen seien, neue Bilder anzufertigen (act. 11).
Soweit nun anscheinend der Hausarzt der Versicherten diese für ein aktuelles MRI
angemeldet hat, wie dies in der Replik vom 1. Mai 2023 vorgetragen wird, ist ohnehin darauf
hinzuweisen, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts auf den
Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Januar 2023 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Schliesslich sei noch auf
den Aspekt der Therapieadhärenz eingegangen. Die D. erklärte, es hätten keine suffizienten
Serumspiegel für Duloxetin, Amitriptylin und Oxycodon nachgewiesen werden können. Es
fänden sich somit Hinweise für eine mangelnde Therapieadhärenz hinsichtlich der
Psychopharmakotherapie, sodass diese kritisch hinterfragt werden sollte (act. 7.2/78, S. 29).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, aus den Serumwerten dürfe nicht
zwingend auf eine schlechte Compliance geschlossen werden. Entgegen ihrer Ansicht
besteht vorliegend aber wiederum keine Veranlassung, an den Einschätzungen der D. zu
zweifeln.
4.3.3
Im Ergebnis spricht aus IV-rechtlicher Sicht nichts dagegen, auf das polydisziplinäre Gut-
achten der D. abzustellen. Die Expertise erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.8).
Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der
Versicherten wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt; so
äussert sich der betreffende Gutachter zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagno-
sen, act. 7.2/78, S. 29), zum sozialen Kontext (act. 7.2/78, S. 29), stellt Diagnosen (act.
7.2/78, S. 30), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (act. 7.2/78, S. 31 f.), prüft
die Konsistenz (act. 7.2/78, S. 29) und schliesslich die Arbeitsfähigkeit (act. 7.2/78, S. 33).
Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge
aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die
gezogenen Schlussfolgerungen – namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit – nachvollzieh-
bar begründet. Im Sinne der Erkenntnisse aus dem Gutachten der D. ist zusammenfassend
somit davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf
Seite 14
nicht mehr arbeitsfähig ist, derweil für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % besteht.
5. 5.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine über-
mässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob
eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn
die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus-
geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge-
genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines
entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies
trifft zum Beispiel auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent
in sitzender Stellung, verteilt auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, einsetzbar ist.
Eine sorgfältige Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor
dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete
Lebensalter liegt, umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsäch-
lich finden zu können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 11 16 vom
16. Dezember 2011 E. 6 a, mit Verweisen).
5.2
Das (vorgerückte) Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in
welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Seite 15
Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit
Hinweisen).
5.3
Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig-
keit mit der Erstattung der B.-Expertise am 7. Juli 2022 fest. Im massgebenden Zeitpunkt war
die Beschwerdeführerin 56 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihr
somit eine Aktivitätsdauer von 9 Jahren.
5.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Anbetracht
des von der D. erstellten Adaptionsprofils. Dieses wurde von der Gutachterstelle – wie schon
oben (E. 3.2.5) aufgezeigt – folgendermassen umschrieben: Wechselbelastende Tätigkeit,
wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wählen könne. Keine
Arbeiten kniend und kauernd in unphysiologischer Stellung der Lendenwirbelsäule. Heben
von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und Tragen beidhändig beckennahe maximal 5 kg,
nicht repetitiv. Keine Tätigkeiten mit feinmotorischen, grobe Kraft erfordernden oder
repetierenden Tätigkeiten mit der (adominanten) linken Hand. Mit Blick auf dieses
Belastungsprofil kann – entgegen der Meinung der Versicherten – nicht gesagt werden, eine
zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkom-
men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer ent-
sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anstel-
lungschancen der Beschwerdeführerin sind intakt. Es fehlen Hinweise, dass die Versicherte
in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In
dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge-
nannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai
2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass Behin-
derte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit
Hinweisen). Des Weiteren sei erwähnt, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden
ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.
5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 9 Jahren, einer weitgehend erhaltenen
(Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für
die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erscheint es so
Seite 16
jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen invaliden-
versicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang der Beschwerdeführerin zum
Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni
2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4). Eine EFL ist
nach dem Gesagten entbehrlich. Eine solche ist nach der Praxis allenfalls in Betracht zu
ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Ein-
schätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete
leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich
empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr war die zuständige Gutachterstelle wie
gesehen in der Lage, für die Versicherte ein detailliertes und plausibel erscheinendes Zumut-
barkeitsprofil zu erstellen.
6. Ausgehend von der gutachterlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 60 % bleiben die
erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen.
6.1
a) Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
b) Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (publiziert in: BGE 142 V 290) entschied das
Bundesgericht, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein
versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbs-
tätigkeit - zu berücksichtigen sei. Der Invaliditätsgrad entspreche der proportionalen Ein-
schränkung im erwerblichen Bereich und könne damit den versicherten Bereich, welcher
durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert werde, nicht übersteigen. Denn andernfalls
könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultie-
ren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Auf-
gabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde. Im
Urteil 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.5 hat das Bundesgericht bezüglich des betref-
fenden Präjudizes noch klargestellt, die proportionale Gewichtung dürfe nicht auf der Ebene
der Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgen, da dies zu einer durch nichts gerechtfertigten
Seite 17
Besserstellung der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich gegenüber denjenigen mit Auf-
gabenbereich führen würde. Vielmehr sei es das Ergebnis des Einkommensvergleichs, das
proportional (entsprechend dem hypothetischen erwerblichen Teilpensum) zu veranschlagen
sei.
6.2
a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person
im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie
möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 42/01 vom 16. Mai 2001, mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Valideneinkommen auf die Verkaufstätigkeit ab,
welche die Versicherte ab Juli 2015 für die F. ausgeübt und bei der sie im Rahmen ihres
50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 2'145.-- im Monat erzielt hatte. Dieses Vorgehen der
IV-Stelle war grundsätzlich sachgerecht. Wohl hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des
ersten IV-Verfahrens eine Umschulung absolviert zur kaufmännischen Angestellten mit
Basis- und Kaderdiplom. Auf dem Beruf gearbeitet hatte sie aber nie. Letzteres freilich aus
invaliditätsfremden Gründen, denn sie hatte laut eigener Aussage einfach keine für sie
passende Arbeitsstelle gefunden. Aus IV-rechtlicher Sicht hat sich die Beschwerdeführerin
somit freiwillig für die Arbeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop entschieden. Daher
kann eine kaufmännische Tätigkeit nicht für die Bestimmung des Valideneinkommens
herangezogen werden. Vielmehr ist diesbezüglich auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit als
Verkäuferin abzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April
2023 E. 3.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00389
vom 15. Dezember 2011 E. 4.2.2). Nachdem die Versicherte ihr Pensum im Verkauf nur zu
50 % ausgeübt hat und über keinen Aufgabenbereich verfügte (vgl. dazu oben E. 3), ist sie
im Ergebnis rechtlich als Teilzeiterwerbende ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.
c) Im Urteil Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen G. gegen die Schweiz hatte sich der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der EMRK-Konformität der vom
Bundesgericht gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG praktizierten sog. gemischten Methode zu
befassen. Dem Entscheid lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status
einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente bezogen hatte, diesen Anspruch aber in der
Folge allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der
damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu
als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete
Seite 18
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.05.2001_I_42-01
es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Ach-
tung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den
Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren
Einkommensvergleichs gelangte nun die gemischte Methode zur Anwendung – zur Aufhe-
bung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (BGE
144 I 21 E. 4.1 S. 25 f.). In einem weiteren Urteil vom 18. September 2018 (Bladt gegen die
Schweiz; Nr. 7186/09) verneinte der EGMR hingegen in Bezug auf eine Beschwerdeführerin,
die alleinstehend und ohne Kinder sich entschieden hatte, Teilzeit zu arbeiten, um mehr Frei-
zeit zu haben, eine Verletzung der EMRK. Laut dem Gerichtshof sei in einer solchen Kons-
tellation das nach Art. 8 EMRK geschützte "Familienleben" nicht tangiert. Wohl werde die
betroffene Person anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte; die Ungleichbehandlung sei
aber in ihrem Entscheid begründet, Teilzeit zu arbeiten und stütze sich folglich nicht auf ein
persönliches Merkmal.
e) Als Folge des Urteils G. beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung
der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat. In Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV wurden die
nachstehenden Bestimmungen eingeführt.
(2) Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betäti-
gen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
(3) Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16
ATSG, wobei:
a) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
b) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
(4) Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand
der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbs-
tätigkeit gewichtet.
Per 1. Januar 2022 erfuhren die zitierten Verordnungsbestimmungen massgebliche Ände-
rungen. Die Invaliditätsbemessung ist künftig bei allen Teilzeiterwerbenden gleich vorzuneh-
men. Alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, fällt unter die Besorgung des Aufgabenbereichs.
Seite 19
Die in jüngerer Zeit durch das Bundesgericht geschaffenen Sonderfälle der Teilerwerbstäti-
gen ohne Aufgabenbereich fallen ersatzlos weg (vgl. den erläuternden Bericht des BSV
betreffend die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Inva-
lidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021, S. 55). Damit wird nun-
mehr auf Verordnungsstufe geregelt, dass bei Teilzeitarbeitenden, welche die erwerbslose
Zeit als Freizeit nutzen, das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen ist
(Art. 27bis Abs. 2 lit. a IVV in der neuen Fassung). In der vorliegenden Rentenangelegenheit
hat die fragliche Revision jedoch noch keine Relevanz (vgl. dazu oben E. 2.2 f.).
f) Die Tragweite der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen und hier massgebenden
Verordnungsbestimmungen ist unklar. Konkret fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin als
Teilzeiterwerbende ohne Aufgabenbereich davon betroffen ist. Das Bundesgericht hat im
Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 in E. 3.4 – ohne dass es jedoch bereits einen
Sachverhalt ab 1. Januar 2018 zu beurteilen hatte – festgehalten, Art. 27bis Abs. 3 IVV betref-
fe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigten
und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invali-
ditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Ein-
kommensvergleichsmethode im Sinne der in BGE 142 V 209 (recte: 290) präzisierten Recht-
sprechung (vgl. dazu oben E. 6.1 lit. b). Zu beachten ist indes, dass das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) in Ausführung der neuen IVV-Normen letztere im Kreisschreiben
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) konkretisiert hat.
Dabei wurde die neue Bemessungsmethode auch auf Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgaben-
bereich für anwendbar erklärt (KSIH, Stand 1.1.2021, Rz. 3042.2, 3078 und 3078.1). Im Ein-
zelnen ist festgehalten, die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig-
keit richte sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse
anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun-
gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V
543 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Kantonsgericht
Luzern in einem Urteil vom 14. Juni 2019 die Gesetzmässigkeit der neuen Vorgaben im KSIH
bejaht (LGVE 2019 III Nr. 1). Das Bundesgericht hat sich zu diesen Richtlinien offenbar noch
nicht geäussert.
Seite 20
g) Vorliegend kann die Gesetzmässigkeit der fraglichen Bestimmungen im KSIH offen blei-
ben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, macht es bei der Invaliditätsbemessung keinen
Unterschied, ob man bloss eine prozentuale Gewichtung im Sinne von BGE 142 V 290 vor-
nimmt, oder darüber hinaus bei der Berechnung des Valideneinkommens dieses auf eine
Vollzeitstelle hochrechnet. Weder im einen noch im anderen Fall resultiert ein rentenbegrün-
dender IV-Grad.
h) Rechnet man zugunsten der Versicherten das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum
hoch, beläuft sich der von ihr als Verkäuferin erzielte jährliche Verdienst (inkl. 13. Monats-
lohn) auf eine Summe von Fr. 55'770.-- (Fr. 27'885.-- x 2). Hinzukommt noch die Nominal-
lohnentwicklung von 2018 bis 2020 (auf der Basis letzteren Jahres wird auch das Invaliden-
einkommen berechnet; vgl. nachfolgend E. 6.3). Der Index für Frauen belief sich im Jahr
2018 auf 2732 Punkte und im Jahr 2020 auf 2784 Punkte. Demgemäss resultiert ein Vali-
deneinkommen von jährlich Fr. 56'832.--.
6.3
a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret
steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz-
lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig-
keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen
oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV
1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa).
b) Da die versicherte Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht aus-
schöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es ist
grundsätzlich stets die neuste verfügbare LSE-Tabelle zu verwenden (BGE 143 V 295
E. 4.1.3). Dies sind die LSE 2020. Mit Blick auf das von der Gutachterstelle dargestellte
Zumutbarkeitsprofil ist das Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, heranzuziehen. Der betref-
fende Wert beläuft sich auf Fr. 4'276.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches Invalideneinkom-
men von Fr. 32'096.-- (Fr. 4'276.-- x 12 x 0.6 : 40 x 41.7).
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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-V-75
c) Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten
Leidensabzug wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch weitere persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe
des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfol-
gen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann.
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk-
male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft
zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum
Ganzen BGE 126 V 75).
d) Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung einen Leidensabzug verweigert. Die
Beschwerdeführerin hält dies für nicht korrekt; sie fordert die Gewährung des laut der Recht-
sprechung maximal zulässigen Abzugs von 25 %. Sie verweist namentlich darauf, dass die
zahlreichen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit sich lohnmindernd auswirkten.
e) Vorliegend kann die genaue Bestimmung des Leidensabzugs offenbleiben. Selbst dann
nämlich, wenn man den Abzug – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – auf 25 % fest-
legt, resultierte offensichtlich kein rentenbegründender IV-Grad. Das Invalideneinkommen
würde diesfalls Fr. 24'072.-- (Fr. 32'096.-- x 0.75) betragen. Bei Gegenüberstellung mit dem
(zugunsten der Versicherten auf eine Vollzeitstelle hochgerechneten) Valideneinkommen
von Fr. 56'832.-- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'760.--. Da die Versicherte wie
gesehen bloss zu 50 % erwerbstätig ist und daneben über keinen Aufgabenbereich verfügt,
ist die Einbusse in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 mit dem Faktor
0.5 zu gewichten (vgl. dazu oben E. 6.1 b). Es errechnet sich so ein Invaliditätsgrad von
aufgerundet 29 % ((Fr. 32'760.-- : Fr. 56'832.--) x 100 x 0.5), womit der massgebende
Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen
Verfügung ein Rentenanspruch der Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach
zurecht. Der Entscheid der IV-Stelle ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten
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werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen
übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Sie ist der unterliegenden Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss.
7.2
Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g
ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende
Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020,
N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG).
Seite 23
Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrech-
nung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Mitteilung an:
- RA AA., eingeschrieben
- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben
- Bundesamt für Sozialversicherung, eingeschrieben
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger
versandt am: 27.11.2023
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